Die neuen Führerscheinklassen seit dem 19.01.2013

Neu: Aufstiegsprüfungen für die Motorradklassen A1-A2-A

Wer den Führerschein der Klasse B vor dem 01.04.1980 oder der Klasse A1/A2 länger als zwei Jahre hat, kann mit nur einer prakt.Fahrprüfung (ca.40min.) seinen Führerschein um eine Motorradklasse erhöhen. zB. A1 auf A2 und nach weiteren zwei Jahren von A2 auf A. Der Bewerber muß fähig sein das Fahrzeug auch in schwiergien Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen.

Klasse AM - Neu: Jetzt ab 15!

gültig für:

  • zweirädrige Kleinkrafträder mit max.45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und unter 50ccm
  • dreirädrige Kleinkrafträder mit max. 45 km/h, max. 50ccm.
  • Vierrädrige Leicht-Kfz mit max. 45 km/h, max 50ccm. Die Leermasse beträgt max. 350kg

Alter: 15 Jahre.

Klasse A1

gültig für:

  • Leichtkrafträder - über 50 ccm bis 125 ccm, bis 11 kW maximale Leistung in Abhänigkeit vom Gewicht (0,1kw/kg)
  • Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h; Leistung max. 15 kW.

Einschluss Klasse L und AM.

Alter: ab 16 Jahren. Einschluss Klasse AM.

Klasse A2

gültig für: Krafträder - mit und ohne Beiwagen, zunächst beschränkt bis 35 kW (47 PS) Verhältnis Leistung/Gewicht bis 0,2 kW/kg.

Einschluss Klasse AM, A1

Bei zweijärigen Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische Fahrprüfung jedoch keine theoretische Prüfung nötig.

Alter: ab 18 Jahren.

Klasse A

gültig für:

  • Krafträder mit über 50 ccm oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 45 km/h.
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW.
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45kW, Leistung über 15 kW.

Alter:

  • 20 Jahre bei Aufstieg von A2 auf A
  • 21 Jahre für Trikes
  • 24 Jahre für Krafträder beim Direkteinstieg.

Klasse B

gültig für: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).

Alter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren.

Schlüsselzahl B197 Automatik oder Schaltung? am besten beides

gültig für (analog Klasse B): Die Ausbildung findet vorwiegend auf Fahrzeugen mit Automatikgetriebe statt. Es müssen mindestens 10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Fahrzeug der Klasse B mit Schaltgetriebe durchgeführt werden, sowie eine 15 minütige Testfahrt. Die weitere Ausbildung findet vorwiegend auf Fahrzeugen mit Automatikgetriebe statt. Die Prüfung findet ebenso auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe statt.

Gefahren werden darf später sowohl Automatik- als auch Schaltgetriebe.

Alter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren.

Schlüsselzahl B96

gültig für: Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zM 750 kg übersteigt. Die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination liegt über 3500 kg aber max. 4250 kg. Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung jedoch Schulung erforderlich.

Alter: ab 18 Jahren bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren.

Klasse BE

gültig für: die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit über 750 kg, aber max. 3500 kg.

Alter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren.

Klasse B196

gültig für: Leichtkrafträder - über 50 ccm bis 125 ccm, bis 11 kW maximale Leistung in Abhänigkeit vom Gewicht (0,1kw/kg)

Voraussetzungen:

  • Seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Führerschein der Klasse B,
  • Mindestalter von 25 Jahren

Klasse C

gültig für: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).Jahre.

Klasse D

gültig für: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse D1

gültig für: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse E

gültig für: KKraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer Verbindung der zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B mit Klasse fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt- oder D1-Masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Führerschein- klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Ausnahmen der Klasse AM

Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren. Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung.

Als Kleinkrafträder gelten auch

Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind. Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Klasse T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung vorgeschriebenen Weise gekenn- zeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.